Berechnung des Sozialausgleichs:
Sollte der Sozialausgleich eingeführt werden, ist für die Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs die beitragsabführende Stelle zuständig.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist z. B. dann der Arbeitgeber zuständig.
Ein Sozialausgleich muss durchgeführt werden, wenn der festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze (2% der beitragspflichtigen Einnahmen) übersteigt.
Es gibt zur Berechnung des Sozialausgleichs zwei verschiedene Verfahren.
Berechnungsverfahren I:
Übt der Versicherte nur eine Beschäftigung aus und hat keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen, so wird der Sozialausgleich nach dem Berechnungsverfahren I berechnet.
Zum Berechnungsverfahren I gelangen Sie hier.
Berechnungsverfahren II:
Übt der Versicherte mehrere Beschäftigungen aus, die zusammen versicherungspflichtig sind oder bezieht der Versicherte noch andere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitslosengeld etc.) so gestaltet sich die Berechnung und Durchführen anders.
Der Sozialausgleich wird mit dem Berechnungsverfahren II ermittelt.
Zum Berechnungsverfahren II gelangen Sie hier.
Weiterführende Informationen zur Berechnung des Sozialausgleichs finden Sie im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Sozialausgleich-Berechnung.
Zum Lexikon gelangen Sie hier.