Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen / privaten Versicherung
Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer, der nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist, so hat dieser Arbeitnehmer Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
Dieser Beitragszuschuss wird zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt.
Auch solche Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestellt haben, erhalten den Zuschuss zu den Beiträgen.
Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung:
Als Arbeitgeber leisten Sie als Zuschuss maximal die Hälfte des Beitrages, der für einen vergleichbaren pflichtversicherten Arbeitnehmer zu zahlen wäre.
Der maßgebliche Beitragssatz beträgt 15,5 %.
Berechnet wird der Zuschuss aus der Beitragsbemessungsgrenze (BBG).
Die BBG liegt im Jahr 2011 bei 3.712,50 €, ab dem Jahr 2012 bei 3.825,00 € monatlich.
Höchstzuschuss zur Krankenversicherung 2011:
3.712,50 € x 7,3 % = 271,01 €
Höchstzuschuss zur Krankenversicherung 2012:
3.825,00 € x 7,3 % = 279,23 €
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt in der gleichen Weise wie für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.
Der Höchstzuschuss beträgt daher ebenfalls 271,01 € für 2011, für 2012 dann 279,23 €.
Zu beachten ist jedoch, dass als Zuschuss maximal die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer tatsächlich zu leisten hat zu zahlen sind.
Zuschussfähig sind dabei nur die Aufwendungen für die Leistungen, die der Art nach zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören (eine Sterbegeldversicherung ist daher z. B. nicht zuschussfähig).
Bezuschusst werden kann auch die Versicherung von Angehörigen.
Dies ist aber nur möglich, falls bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers, eine Familienversicherung für diese Angehörigen möglich wäre.
Wo die einzelnen Versicherungsverträge bestehen ist nicht relevant.
Höhe des Zuschusses zur Pflegeversicherung
Zur privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung wird als Zuschuss ebenfalls maximal die Hälfte des Beitrages gezahlt, der für einen vergleichbaren pflichtversicherten Arbeitnehmer zu zahlen wäre.
Der maßgebliche Beitragssatz beträgt 1,95 %. Auch hier wird der Zuschuss aus der Beitragsbemessungsgrenze von 3.712,50 € für das Jahr 2011 und aus 3.825,00 € für das Jahr 2012 berechnet.
Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung 2011:
3.712,50 € x 0,975 % = 36,20 €
Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung 2012:
3.825,00 € x 0,975 % = 37,29 €
Anspruch auf Zuschuss zum Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose von 0,25 % hat der Arbeitnehmer nicht.
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt in gleicher Weise wie bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern.
Der Höchstzuschuss beträgt hier ebenfalls 36,20 € für das Jahr 2011, für das Jahr 2012 monatlich 37,29 €.
Zu beachten ist jedoch, dass als Zuschuss maximal die Hälfte des Beitrages, der tatsächlich für die private Pflegeversicherung aufzubringen ist, gezahlt werden kann.
Weiterführende Informationen zu Beitragszuschuss finden Sie im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Arbeitgeberzuschuss.
Zum Lexikon gelangen Sie hier.
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