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Beitragssätze

Bei der Berechnung der Beiträge für Beschäftigte sind bestimmte Beitragssätze zu beachten. Hierbei unterscheidet sich, ob es sich um versicherungspflichtige oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt. In unserem Download-Center finden Sie Formulare und Anträge zum Download, u. a. die Wahlerklärung zum Wechsel des Umlagesatzes U1.

Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie auf unserer Seite des Arbeitgeber-Serviceteams.

Im Zuge der Nachhaltigkeit, Umwelt und Aktualität informieren wir Sie zunehmend digital. Mit unserem Arbeitgeber-Newsletter bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand im Sozialversicherungsrecht – hilfreiche Tipps und Themen rund um gesundes Arbeiten inklusive. Jetzt zum Newsletter anmelden.

Beitragssätze GSV-Beiträge 2023  – ab 1. Januar 2024

  • Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz)
14,6 %
  • Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz)
14,0 %
  • Zusatzbeitrag ab 01.01.2024
1,1 %
  • Rentenversicherung
18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung
2,6 %
  • Insolvenzgeldumlage
0,06 %
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Die Beitragssätze zur Pflegeversicherung im Detail
Seit 1. Juli 2023 wird auf der Grundlage des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetztes (PUEG) beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung zusätzlich nach der Kinderzahl differenziert. Ab zwei Kindern wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Der Arbeitgeberanteil daran beträgt immer 1,7 %. 

  • Pflegeversicherung Kinderlose
4,0 %
  • Pflegeversicherung mit 1 Kind sowie lebenslang
3,4 %
  • Pflegeversicherung mit 2 Kindern*
3,15 %
  • Pflegeversicherung mit 3 Kindern*
2,9 %
  • Pflegeversicherung mit 4 Kindern*
2,65 %
  • Pflegeversicherung mit 5 und mehr Kindern*
2,4 %
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* unter 25 Jahren

Durch die Kurzfristigkeit des Beschlusses des PUEG und die damit knappe Vorlaufzeit sind viele IT-Systeme noch nicht insoweit angepasst, dass Beitragsabschläge über das erste Kind hinaus bei der Berechnung des Pflegebeitrags berücksichtigt werden können. Zu viel gezahlte Beiträge werden rückwirkend erstattet oder verrechnet.

Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ab 01.01.2024

  • U1 allgemein
2,3 % Erstattung60 %
  • U1 ermäßigt
1,6 % Erstattung40 %
  • U1 erhöht
3,4 % Erstattung80 %
  • U2

0,5 %

 Erstattung100%
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Die BKK Faber-Castell & Partner senkt zum 1. Januar 2024 die Umlage U2 auf 0,5 %. Die Umlagesätze der U1 bleiben stabil und liegen damit im Marktvergleich weiterhin deutlich unter dem Durchschnitt.

Beitragssätze GSV-Beiträge 2023  – ab 1. Juli 2023

Zum 1. Juli 2023 wird im Rahmen des Plegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung angepasst und unterliegt neuen Regelungen. Alle weiteren Beitragssätze bleiben gleich:

  • Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz)
14,6 %
  • Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz)
14,0 %
  • Zusatzbeitrag ab 01.01.2023
1,35 %
  • Rentenversicherung
18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung
2,6 %
  • Insolvenzgeldumlage
0,06 %
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Die neuen Beitragssätze zur Pflegeversicherung im Detail
Zum 1. Juli 2023 wird beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung zusätzlich nach der Kinderzahl differenziert. Ab zwei Kindern wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Der Arbeitgeberanteil daran beträgt immer 1,7 %. 

  • Pflegeversicherung Kinderlose
4,0 %
  • Pflegeversicherung mit 1 Kind sowie lebenslang
3,4 %
  • Pflegeversicherung mit 2 Kindern*
3,15 %
  • Pflegeversicherung mit 3 Kindern*
2,9 %
  • Pflegeversicherung mit 4 Kindern*
2,65 %
  • Pflegeversicherung mit 5 und mehr Kindern*
2,4 %
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* unter 25 Jahren

Durch die Kurzfristigkeit des Beschlusses und die damit knappe Vorlaufzeit sind viele IT-Systeme noch nicht insoweit angepasst, dass Beitragsabschläge über das erste Kind hinaus bei der Berechnung des Pflegebeitrags berücksichtigt werden können. Zu viel gezahlte Beiträge werden rückwirkend erstattet oder verrechnet.

Beitragssätze GSV-Beiträge 2023 bis 30. Juni 2023

  • Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz)
14,6 %
  • Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz)
14,0 %
  • Zusatzbeitrag ab 01.01.2023
1,35 %
  • Rentenversicherung
18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung
2,6 %
  • Insolvenzgeldumlage
0,06 %
  • Pflegeversicherung
3,05 %
  • Pflegeversicherung Kinderlose
3,40 %
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Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ab 01.01.2023

  • U1 allgemein
2,3 % Erstattung60 %
  • U1 ermäßigt
1,6 % Erstattung40 %
  • U1 erhöht
3,4 % Erstattung80 %
  • U2 

0,65 %

 Erstattung100%
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Bedingt durch die Steigerung der Krankheitstage ist eine Erhöhung des Umlagesatzes U1, die der Finanzierung von Ausgleichszahlungen für krankheitsbedingte Ausfälle von Arbeitnehmern dient, zum 01.01.2023 notwendig. Die Umlage U2 zum Ausgleich der Mutterschutzleistungen bleibt unverändert. Arbeitgeber profitieren im Krankenkassenvergleich nach wie vor von unseren niedrigen Umlagesätzen.

Pauschale Beiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Minijobs (Einzugsstelle: Minijob-Zentrale)

  • Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung
13 %
  • Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung
15 %
  • Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung ab 01.01.2020
3,6 %
  • Krankenversicherung bei Beschäftigung im Privathaushalt
5 %
  • Rentenversicherung bei Beschäftigung im Privathaushalt
5 %
  • Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung bei Beschäftigung im Privathaushalt ab 01.01.2020
13,6 %
  • Einheitliche Pauschalsteuer 
2 %
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