Bei den Meldungen zur Sozialversicherung sind Beitragsgruppenschlüssel anzugeben. Dieser Schlüssel besteht aus 4 Ziffern.
Anhand dieser Ziffern ist die jeweilige Beitragspflicht in der
- 1. Stelle Krankenversicherung,
- 2. Stelle Rentenversicherung,
- 3. Stelle Arbeitslosenversicherung,
- 4. Stelle Pflegeversicherung
zu erkennen. Die nachfolgenden Tabellen zeigen die möglichen Beitragsgruppenschlüssel auf.
Regelung für freiwillig versicherte Arbeitnehmer
Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer der aufgrund Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist, so ist dieser mit der Beitragsgruppe „9“ zu melden, falls Sie weiterhin die Beiträge an die Krankenkasse abführen. Erhält der Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss, so ist in der Krankenversicherung die Beitragsgruppe „0“ zu melden.
Regelung für befristete Beschäftigungen
Seit dem 01.01.2009 ist der erhöhte Beitragssatz in der Krankenversicherung weggefallen. Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer, dessen Beschäftigung auf weniger als 10 Wochen befristet ist, so hat dieser keinen Anspruch auf Krankengeld. Für die Krankenversicherung ist daher nur der ermäßigte Beitragssatz abzuführen und die Beitragsgruppe „3“ für die Krankenversicherung zu melden.