Beiträge
Geringfügige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei.
Dies bedeutet, dass für Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind an die zuständige Krankenkasse keine Meldungen zu erstatten sind und auch kein Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen ist.
Der Arbeitgeber hat jedoch zur Kranken- und Rentenversicherung Pauschalbeiträge zu entrichten.
| Beitragssatz für die Krankenversicherung: | 13,00 % |
| Beitragssatz für die Rentenversicherung: | 15,00 % |
Die Pauschalbeiträge sind jedoch, anders als bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen, nicht an die zuständige Krankenkasse zu zahlen, sondern an die Mini-Job-Zentrale (Bundesknappschaft).
Die Pauschalbeiträge sind nur für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zu entrichten. Für geringfügig kurzfristige Beschäftigungen sind diese jedoch nicht zu entrichten.
Wann es sich um eine geringfügig kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt können Sie unter dem Punkt Beurteilung lesen.
Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind außerdem nur für gesetzlich versicherte Beschäftigte zu entrichten. Auf die Versicherungsart kommt es hierbei nicht an.
Für privat versicherte Arbeitnehmer sind hingegen keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Wird eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, müssen ebenfalls Pauschalbeiträge gezahlt werden.
Diese betragen:
| Beitragssatz für Krankenversicherung: | 5,00 % |
| Beitragssatz für Rentenversicherung: | 5,00 % |
Für Beschäftigte in Privathaushalten kann die Beitragsabführung erleichtert werden.
Lesen Sie hierzu in unserem Lexikon unter dem Thema Haushaltsscheckverfahren.
Weiterführende Informationen zu den Pauschalbeiträgen finden Sie im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Geringfügige Beschäftigung 400-EUR-Job.
Zum Lexikon gelangen Sie hier.
Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und rentenversicherungsfrei sind, können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um sich einen vollen Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung zu erwerben. Sofern ein Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, sind für ihn Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von 19,9 % zu zahlen. Von diesem Betrag ist der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 % bzw. 5 % abzuziehen. Ab 01.01.2012 gilt für die Rentenversicherung ein Beitragssatz von 19,6 %.
Weiterführende Informationen zum Thema Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit finden Sie ebenfalls im Lexikon Beiträge/Versicherung unter dem Punkt Geringfügige Beschäftigung 400-EUR-Job.
Zum Lexikon gelangen Sie hier.
Beitragsnachweis:
Auch die Beitragsnachweise sind mittels maschineller Datenübertragung zu übermitteln.
Hierfür stellen wir Ihnen kostenfrei eine Ausfüllhilfe zur Verfügung, mit der Sie die Beitragsnachweise an die Bundesknappschaft maschinell übermitteln können.
Das Online-Center Ihrer BKK Faber-Castell & Partner bietet Arbeitgebern Zugang zu vielen Servicevorteilen.
Die Ausfüllhilfe SV.net finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch kontaktieren. Die Kontaktdaten unseres Arbeitgeber-Serviceteams finden Sie hier.
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