Befreiung Zuzahlungen - Belastungsgrenze
Alle volljährigen Versicherten müssen bestimmte Zuzahlungen für u. a. Arznei-, Heil-, Hilfs- und Verbandmittel und Krankenhausbehandlung leisten. Diese Regelung ist gesetzlich festgelegt.
Der Eigenanteil beträgt zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens 5,00 € und maximal 10,00 €. Liegen die Kosten unter 5,00 €, ist der tatsächliche Preis zu zahlen. Für Krankenhausbehandlungen beträgt die Zuzahlung 10,00 € je Kalendertag für max. 28 Tage im Jahr. Für die Praxisgebühr und die Verordnung von physikalischen Therapien zahlen Sie ebenso jeweils 10,00 € je Verordnung und 10 % der Kosten.
Kinder sind zuzahlungsfrei
Zuzahlungen sind nicht unbegrenzt zu leisten, sondern erst ab dem 18. Lebensjahr und nur bis zur Belastungsgrenze. Diese errechnet sich individuell aus den jährlichen Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt der gesamten Familie.
Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Brutto-Einnahmen. Ist eine mit im Haushalt lebende Person schwerwiegend chronisch erkrankt, so halbiert sich die Grenze auf ein Prozent.
Damit Familien nicht in unzumutbarer Höhe belastet werden, gibt es Freibeträge für den Ehepartner und die Kinder, die jedes Jahr neu festgelegt werden.
Übersteigen Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze können Sie – auch während des laufenden Jahres – einen Antrag auf Befreiung stellen. Ebenso ist eine Vorausbefreiung für das kommende Jahr möglich. Hierüber beraten wir Sie gerne.
Die genaue Höhe der Zuzahlungen bei den einzelnen Leistungen erhalten Sie mit einem Klick auf die Zuzahlungstabelle.
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Unseren Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Einen Antrag können Sie natürlich auch jederzeit gerne in jeder BKK Faber-Castell & Partner Geschäftsstelle anfordern.
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