Arbeitsentgelt
Normen
§ 14 SGB IV Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV
Kurzinfo
Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung sind grundsätzlich mit ihrem Bruttobetrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.
Information
Das Arbeitsentgelt sowie dessen Definition ist im gesamten Bereich der Sozialversicherung von Bedeutung. Der Bezug und ggf. die Höhe des Arbeitsentgelts entscheidet beispielsweise über den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, tritt Krankenversicherungsfreiheit ein. Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung ist gegeben, wenn das Arbeitsentgelt die Grenze von 400,00 EUR nicht überschreitet.
Bei Arbeitnehmern richtet sich die Bemessung der Beiträge nach dem Arbeitsentgelt. Außerdem ist das Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage für verschiedene Entgeltersatzleistungen (Kranken-, Verletzten- und Mutterschaftsgeld).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt dar. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Unter dem Begriff Arbeitsentgelt ist immer das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Dies bedeutet, dass Werbungskosten und Sonderausgaben nicht vom Arbeitsentgelt abzuziehen sind. Nach der Definition des Begriffes muss außerdem ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung bestehen. Es ist dabei unerheblich, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung (als Lohn oder Gehalt) oder nur im Zusammenhang mit ihr (z.B. in Form von Beihilfen) erzielt werden.
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind (§ 1 SvEV). Die Lohnsteuerfreiheit richtet sich dabei nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts.
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