Wann besteht Anspruch auf Sozialauslgeich?
Anspruch auf Sozialausgleich besteht, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die individuelle Belastungsgrenze des Mitglieds übersteigt.
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.
Das bedeutet, dass es auf die Höhe des Zusatzbeitrages, den das Mitglied tatsächlich zahlt, nicht ankommt. Auch ob überhaupt ein Zusatzbeitrag gezahlt wird spielt keine Rolle.
Das bedeutet, dass auch solche Versicherten, die keinen Zusatzbeitrag zahlen Anspruch auf Sozialausgleich haben können, wenn die individuelle Belastungsgrenze durch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag überschritten wird.
Die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags ergibt sich nicht aus der Summe der tatsächlich erhobenen Zusatzbeiträge der Krankenkassen, sondern wird allgemein vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.
Hierzu stellt ein Schätzerkreis des Bundesversicherungsamts die jährlichen Ausgaben sowie die jährlichen Einnahmen (Zuweisungen an die Krankenkassen) unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Mitgliederzahl der Krankenkasse gegenüber.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird im Herbst jeden Jahres für das Folgejahr festgesetzt. Unterjährige Korrekturen oder Veränderungen sind nicht vorgesehen.
Für das Jahr 2011 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 0,00 € festgesetzt, sodass für das Jahr 2011 kein Sozialausgleich durchzuführen ist.
Für das Jahr 2012 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 0,00 € festgesetzt, sodass auch für das Jahr 2012 kein Sozialausgleich durchzuführen ist.
Wann besteht kein Anspruch auf Sozialausgleich?
- Kein Anspruch auf Sozialausgleich besteht, wenn die Belastungsgrenze nicht überschritten wird.
- Außerdem ist ein Anspruch auf Sozialausgleich für solche Personengruppen von vornherein ausgeschlossen, von welchen kein Zusatzbeitrag erhoben werden darf.
Hierzu zählen unter anderem:
- Zur Berufsausbildung Beschäftigte, mit einem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 € monatlich (Personengruppe 121 (neu ab 01.01.2012))
- Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischem Jahr sowie Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst (BFDG) (Personengruppe 123 (neu ab 01.01.2012))
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (Personengruppe 107)
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft aufgrund Anspruch oder Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld, Bezug von Elterngeld oder Dauer der Elternzeit fortbesteht
- Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld während einer medizinischen Reha oder vergleichbaren Entgeltersatzleistungen
- Mitglieder deren Mitgliedschaft aufgrund Schwangerschaft erhalten bleibt
Beziehen die o. g. Personen jedoch weitere beitragspflichtige Einnahmen, kann es zur Zahlung eines Zusatzbeitrages oder Anspruch auf Sozialausgleich kommen.
- Des Weiteren sind Mitglieder vom Sozialausgleich ausgenommen, deren Zusatzbeitrag von Dritten getragen oder gezahlt wird, auch wenn Sie weitere beitragspflichtige Einnahmen beziehen.
Hierzu zählen:
- Bezieher von Arbeitslosengeld II
- Bezieher von Sozialgeld nach dem SGB II
- Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Mitglieder, die nur durch die Zahlung des Zusatzbeitrag hilfebedürftig werden und deren Zusatzbeitrag deshalb von dem Sozialhilfeträger in voller Höhe übernommen wird
Weiterführende Infomationen zum Sozialausgleich finden Sie im Lexikon Versicherung/Beiträge unter dem Punkt Sozialausgleich-Ausnahmen.
Zum Lexikon gelangen Sie hier.
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